GefBu - unbeliebt bei Kolleginnen und Kollegen

Gefährdungsbeurteilungen (GefBu) erfreuen sich unter den Fachkolleginnen und Fachkollegen keiner großen Beliebtheit. Die Argumente, die gegen eine zeitraubende Abfassung sprechen, sind und nicht von der Hand zu weisen. Während in der chemischen Industrie weitgehend immer wiederkehrende Produktionsprozesse erfasst werden, sind es im Schulbereich weit mehr Gefährdungsbeurteilungen, die erstellt werden müssen. Der Gesetzgeber hat leider auch in dieser Beziehung keinen Unterschied zwischen Produktion und Lehrbetrieb gemacht. Zudem müssen die Beurteilungen vor der Aufnahme der Experimente gemacht werden; dadurch werden spontane, situationsgebundene Versuche im laufenden Unterricht fast unmöglich gemacht.
Die Mehrbelastung der Kolleginnen und Kollegen ist massiv gestiegen und kaum leistbar.
Alle Versuche, hier eine Sonderregelung für den Schulbereich zu finden, sind gescheitert, zumal die Gefährdungsbeurteilung gesetzmäßig verlangt wird. In NRW sind die Schulleiter gehalten, als Verantwortliche, dies auch zu überprüfen.



Versuch einer Lösung

Um eine praktikable Lösung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zu erarbeiten, hat im Jahre 2006 eine Arbeitsgruppe unter der Federführung des GUVV Westfalen-Lippe (Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Landesunfallkasse NRW, Ministerium für Schule und Weiterbildung, NRW) getagt und eine Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erarbeitet. Das Ergebnis wurde im Heft 3 „Prävention in NRW“ veröffentlicht. Weitergehnde Informatinen sind hier zu finden. Der Verfasser dieser Homepage hatte die Ehre, in dieser Arbeitsgruppe mitarbeiten zu dürfen.
In den nebenstehenden Unterpunkten werden zwei Typen von Gefährdungsbeurteilungen vorgestellt:



Zwei Arten von Gefährdungsbeurteilungen

GefBu (Formular) Gefährdungsbeurteilung für den schnellen Einsatz
Vorgestellt wird ein Formular, das durch Ankreuzen oder durch "Anklicken" am PC schnell auszufüllen ist. Es ist gedacht für den schnellen Einsatz vor Ort. Kopien könnten in jedem Fachraum ausliegen oder auf entsprechenden Rechnern installiert sein, so dass man schnell eine solche GefBu erstellen kann.
Das Ergebnis der Gefährdungsanalyse wird dokumentiert. Versuchsbeschreibungen und R/S-Sätze werden nicht eingefügt.
GefBu (Versuchsvorschriften) Gefährdungsbeurteilung für Versuchsbeschreibungen
Diese Gefährdungsbeurteilung enthält auch das Gefahrenpotenzial (R/S-Sätze) der einzelnen Stoffe und das Ergebnis der GefBu. Es ist gedacht für Autoren, die Versuchsbeschreibungen verfassen. Der Aufwand der Erstellung ist größer.


Rechtliche Grundlagen

Mit dem In-Kraft-Treten der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) am 01.01.2005 sind diverse Neuerungen - auch für den Schulbereich - verbunden.
Der § 7, Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, macht detaillierte Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung (GefBu); dabei wird auf den § 5 ArbSchG verwiesen. Demnach besteht die Verpflichtung, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung muss folgende Punkte umfassen:



Inhalte einer GefBu

Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen.

Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt nach § 6.

Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege.

Physikalisch-chemische Wirkungen.

Möglichkeiten einer Substitution.

Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge.

Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte.

Wirksamkeit der getroffenen und zu treffenden Schutzmaßnahmen.

Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.



Informationsbeschaffung

Sollte eine Informationsbeschaffung notwendig sein, so bieten sich Informationen des Herstellers (Sicherheitsdatenblatt), die GUV-SR 2004 oder elektronische Datenbanken (Chisela, D-Diss etc.) als Quellen an.
Häufig ist dem Fachkollegen das Gefahrenpotenzial der Stoffe gut bekannt, so dass ein Nachschlagen in Listen entfallen kann. Diese Überlegungen haben Chemielehrer vor der Durchführung von Experimenten mit Gefahrstoffen schon immer angestellt, ohne sie zu verschriftlichen.



Besonderheiten im Schulbereich

Im Schulbereich gelten einige Bedingungen, die im gewerblichen oder universitären Bereich nicht anzutreffen sind.
Es wird fast immer mit kleinen Stoffmengen umgegangen.
Solange die Arbeitsplatzgrenzwerte dauerhaft unterschritten sind, sind arbeitsmedizinische Untersuchen nicht notwendig.



Die Schutzmaßnahmen sind überschaubar

Einhaltung der TRGS 500 („Gute Laborpraxis“)
Schutzbrille
Schutzhandschuhe
Abzug
geschlossenes System
Lüfungsmaßnahmen
z.B. Fenster öffnen, Querlüftung
Keine Zündquellen
ggf. weitere Maßnahmen z.B.
Splitterkorb
Brille mit dunklen Gläsern
Handschuhe gegen
Hitze/Kälte